Im Sinne der Art. 347 §1 des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften sind die Aktionäre zur Anteil am Gewinn, die im Finanzbericht ausgewiesen wurde, die vom Rechnungsprüfer bestätigt wurde und die durch die Hauptversammlung zur Auszahlung für die Aktionären festgelegt wurde, berechtigt. Die Ausschüttungsanteil kann den Gewinn im letzen Rechnungsjahr, der um einbehaltenen nicht entnommenen Gewinn im letzten Jahren und um die Übertragungssummen von aus dem Gewinn gebildeten Kapitalrücklage und Rückstellungen vergrößert wird, nicht überschreiten. Diese Summe ist um die nicht befriedigte Verluste, Eigenaktien und Beträge, die dem Gesetz und der Satzung entsprechend für die Kapitalrücklage- und Rückstellungenbildung bestimmt sollten, zu vermindern (Art. 347 §1 des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften).
Bestimmung der Weise der Bekanntmachung von Informationen über Dividendenausschüttung
Information über eine Dividendeauszahlung wird im laufenden Berichte veröffentlicht.
Bestehende Bevorrechtigungen in Bezug auf Dividende
Am Tag der Genehmigung des Prospektes gibt es im Stammkapital von ERBUD keine bevorrechtigte Aktie in Bezug auf Dividende.
Die vom Emittenten bestimmten Politikprinzipien in Bezug auf Dividendenausschüttung
Seit dem Jahr 2003 wurden keine Dividenden an den Teilhaber bezahlt. Sowohl der Gewinn im Geschäftjahr 2004 als auch im 2005 wurden zur Bildung der Kapitalrücklage bestimmt. Gemäß der Entwicklungsstrategie hält der Vorstand für nötig, den zukünftigen Gewinn für die Begleichung der Verbindlichkeiten als auch die Erweiterung und Investitionen primär zu bestimmen. Die Dividendenpolitik in nächsten Jahren ist von der Finanzlage der Gesellschaft abhängig. Ob der Antrag auf Dividendenausschüttung wird vom Vorstand an die Hauptversammlung beantraget werden, hängt vom Niveau der Finanzmittel und geplantem Investitionsaufwand ab.
Entsprechend der Erklärung von Erbud, bestehen keine messbaren Bedingungen, nach welcher Erfüllung wird der Vorstand konkreten Dividendewert beantragt.




